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25.03.2020
Wir bei Pantaenius | News

Corona und die Folgen: Grundsätzliches zur aktuellen Situation

Das SARS-CoV-2 Virus sorgt derzeit vielerorts für erhebliche Einschränkungen, die leider auch vor der Welt des Wassersports keinen Halt machen. In diesem FAQ-Bereich rund um das Thema Corona versuchen wir deshalb die häufigsten Fragen aus den Bereichen Yacht- und Bootsversicherung sowie der Charterversicherung zu beantworten, die uns in der aktuellen Situation erreichen. Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre persönliche Frage finden, schreiben Sie uns bitte oder rufen Sie uns an. Unser Service-Team ist selbstverständlich auch weiterhin zu den gewohnten Zeiten für Sie erreichbar.

Charterversicherung

Anmerkung: Diese Fragen und Antworten beziehen sich auf Produkte, die nicht mehr erhältlich sind. Anstelle der Charterpakete bietet Pantaenius jetzt flexibel kombinierbare Charterversicherungen an. 

Frage: Ich habe meine Charterreise beim Veranstalter storniert. Was ist nun mit dem gebuchten Charterpaket?

Antwort: Wir konnten bei den beteiligten Versicherern erreichen, sofern die Police schadenfrei ist, Ihr Charterpaket per Beginn aufzuheben und Ihnen die gesamte Prämie zurückzuerstatten. Bitte teilen Sie uns das schriftlich mit.

Frage: Wenn eines oder mehrere Mitglieder der Chartercrew positiv an Covid-19 erkranken, würde die Versicherung einspringen?

Antwort: Bei Chartepakten Basis bis Premium, die bis zum 17. März 2020 abgeschlossen wurden, werden die Stornierungs- oder Rückreisereisekosten aufgrund einer Covid-19 Erkrankung ersetzt.

Frage: Würde das auch die Anreisekosten (Flugkosten) einbeziehen?

Antwort: Ja, im Krankheitsfall werden auch die vertraglich geschuldeten An- und Abreisekosten ersetzt, es sei denn, Ihre Fluggesellschaft ersetzt diese Kosten, weil Ihr Flug annulliert wurde. 

Frage: Was ist, wenn ich keine Absage vom Charterunternehmen/Anbieter bekomme, ich jedoch niemanden vor Ort erreiche? 

Antwort:  Für Charterpakete, die bis zum 17.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt: Wenn Sie den Vercharterer oder Stützpunkt telefonisch oder per Mail nicht mehr erreichen können, dieser zahlungsunfähig oder sogar insolvent ist, so verfügen Sie im Rahmen der Charterpakte Basis bis Premium über eine Charterpreisabsicherung, die Ihnen die entsprechenden Kosten bis zur vereinbarten Summe ersetzt. 

Frage: Ich will und kann im Moment meine gebuchte Charterreise nicht antreten, da ein Einreisestopp besteht. Ersetz das Charterpakt mir die Kosten?

Antwort: Sollten Sie aufgrund eines Einreisestopps oder anderer Beschränkungen im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus nicht zu Ihrer Charterbasis gelangen und somit den geplanten Törn nicht antreten können oder abbrechen müssen, stellt dies kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung Ihres Charterpakets dar. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Charteranbieter und gegebenenfalls Ihre Fluggesellschaft. 

Frage: Kann ich jetzt noch ein Charterpaket abschließen, das mich vor Kosten, die durch das Coronavirus entstehen, schützt?                 

Antwort: Eine zusätzliche Absicherung diesbezüglich können wir Ihnen leider nicht anbieten. Im Hinblick auf die exponentiell fortschreitende Verbreitung der Lungenkrankheit COVID-19, hervorgerufen durch das neue Virus SARS-CoV-2, haben wir lange versucht, an unseren bisherigen Versicherungsbedingungen festzuhalten. Die Pandemie hat derzeit jedoch ein Ausmaß erreicht, das uns zwingt, den Deckungsumfang unserer Reiserücktrittskostenversicherung temporär anzupassen.  Bitte beachten Sie daher, dass Reiserücktritte und Reiseabbrüche, soweit sie durch das Virus SARS-CoV-2 verursacht werden, bis auf Weiteres in der Reiserücktrittskostenversicherung ausgeschlossen sind. Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz für den Fall, dass die gecharterte Yacht wegen Zahlungsunfähigkeit der Yacht-Agentur oder des Vercharterers nicht zur Verfügung gestellt wird.

Frage: Mein Charterunternehem hat mir angeboten die Reise auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Kann und muss ich mein bereits gebuchtes Charterpaket darauf anpassen?

Antwort: Eine Charterzeitraumänderung Ihrer bereits bestehenden Police lässt sich leider nicht vornehmen, da der Versicherungsvertrag immer auf die in der Police genannte konkrete Charterreise inklusive der Reisedaten und des Schiffes bezogen ist. Nach Rücksprache mit den beteiligten Versicherern ist es uns jedoch möglich, Ihr Charterpaket per Beginn aufzuheben und Ihnen die gesamte Prämie zurückzuerstatten, sofern die Police schadenfrei ist.

 

 

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