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29.01.2020
Versicherungswissen | Bootseigner

BOOT GEERBT! UND NUN?

Vielleicht kommen Sie ja irgendwann in die Situation, dass Ihnen ein enger Verwandter oder ein lieber Freund sein Boot vermacht. Da das deutsche Erbrecht nicht ganz einfach ist, gibt es hier einiges zu berücksichtigen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Erbschaft zu erhalten: durch die gesetzliche Erbfolge oder durch den ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen, sprich, ein Testament oder ein Erbvertrag liegt vor. In beiden Fällen tritt der Erbe die Rechtsnachfolge für den Nachlass an. Ist eine Yacht der Erbgegenstand, dann fallen dem Erben nicht nur alle Rechte an der Yacht zu, sondern auch die daraus bestehenden Pflichten. Konkret bedeutet das, dass der Erbe auch Rechtsnachfolger für den Liegeplatz, das Winterlager oder auch für den Versicherungsvertrag wird.

Er wird also automatisch Versicherungsnehmer. Der Erbe sollte auf jeden Fall die Yachtversicherung informieren, damit die Verträge korrigiert und die Policen neu ausgestellt werden können. Dafür muss der neue Eigner einen Nachweis für die Erbstellung erbringen, beispielsweise einen Erbschein, den er beim Nachlassgericht erhält. Was in diesem Zusammenhang gut zu wissen ist: Der Inhalt des Versicherungsvertrags ändert sich nicht, und Schadenfreiheitsboni bleiben erhalten. Ein bisschen komplizierter wird es bei einer Erbengemeinschaft. Hier wird jedes Mitglied der Gemeinschaft Versicherungsnehmer, wenn es das Erbe annimmt. In diesem Fall sollten sich die Erben daher schnellstmöglich miteinander in Verbindung setzen, um sich über die Aufteilung des Erbes zu einigen. Selbstverständlich kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen. Das ist unter Umständen sogar sinnvoll, beispielsweise wenn das Boot noch nicht abbezahlt oder mit einer Schiffshypothek belastet ist, die die finanziellen Möglichkeiten des Erben übersteigt.

Ein Nachlassempfänger sollte sich deshalb auf jeden Fall bei der Bank des Erblassers über mögliche Belastungen erkundigen. Auch andere noch offene Forderungen, die zum Beispiel aus einer durch die Yacht verursachten Umweltverschmutzung resultieren, sind denkbar. Es ist also Sorgfalt gefragt, bevor eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Sollte sich ein Nachlassempfänger dazu entscheiden, das Erbe auszuschlagen, dann muss er sich von Rechtswegen her auch entsprechend verhalten. Noch eine kleine Sommertour mit der Yacht, bevor das Erbe offiziell ausgeschlagen wird, ist dann keine gute Idee, da dies durch die Behörden als Annahme der Erbschaft gedeutet werden könnte. Nicht selten entscheiden sich Erben dazu, die geerbte Yacht – aus welchen Gründen auch immer – zu verkaufen. Pantaenius empfiehlt, in diesem Fall den vorgefertigten Musterkaufvertrag für Gebrauchtboote zu verwenden, der Rechtssicherheit für alle Parteien gewährleistet.

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